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Häufig gestellte Fragen zum Thema REACH

Gemeinsame Verantwortung tragen für unsere Umwelt!

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Was ist REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)?

REACH ist eine Europäische Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt. Für die Sicherheit von Chemikalien (Stoffe) lag die Verantwortung bisher immer bei den Behörden. So lange keine Daten vorlagen, die die Gefährlichkeit eines Stoffes belegten, konnten die Hersteller weiter produzieren und hatten nichts zu befürchten ("keine Daten, keine Sorgen"). Durch REACH wird nun diese Beweislast auf die Industrie übertragen. Für jede Chemikalie, die in einer Menge von mehr als einer Tonne pro Jahr in der EU vermarktet wird, müssen die Hersteller Daten über die Sicherheit dieses Stoffes vorlegen. Ohne diese Angaben darf ein Stoff in der EU nicht mehr verkauft werden ("keine Daten, kein Markt")

Was sind die Vorteile von REACH?

Stoffe, die neu entwickelt und erstmals nach 1981 in der EU vermarktet wurden, mussten bereits auf ihre Umwelt- und Gesundheitsfolgen geprüft werden. Diese sogenannten "Neustoffe" machten aber vor der Einführung der REACH Verordnung nur etwa vier Prozent der in der EU verwendeten Chemikalien aus. Dank REACH werden die Hersteller für etwa 30.000 Stoffe zum ersten Mal Informationen vorlegen müssen, wie sich der Einsatz dieser Stoffe auf Mensch und Umwelt auswirkt. Dadurch wird sich unser Wissen über die Gefährlichkeit von Chemikalien erheblich verbessern.

Was ist der Grund für die REACH Registrierung?

Durch REACH werden Stoffe, die Krebs erregen, die Gene schädigen, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder in das Hormonsystem eingreifen, nur noch nach einer Zulassung durch die Europäische Kommission erlaubt sein. Stoffe, die sich in der Nahrungskette und in der Umwelt anreichern, sollen verboten werden, wenn es sicherere Alternativen gibt.

Was sind die Verpflichtungen von Herstellern und Händlern im Rahmen der REACH Verordnung?

Hersteller und Importeur

Hersteller und Importeure, die Chemikalien in die Europäische Gemeinschaft einführen, unterliegen der sogenannten Registrierungspflicht. Die Registrierung erfolgt bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA. Dabei sind je nach Menge der importierten Chemikalie wichtige Fristen zu beachten. Für gefährliche, zulassungspflichtige Stoffe, die sich im menschlichen Körper anreichern oder in der Natur nur schwer abbaubar sind (s.o.), müssen Sicherheitsdatenblätter gem. Art. 31 REACH-VO zur Verfügung gestellt und in der Lieferkette weitergegeben werden. Bei Stoffen, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 verlangt wird, sind bestimmte Informationen (z. B. Stoffname und ggf. sichere Verwendungsweise) mit dem Stoff entlang der Lieferkette weiterzugeben.

Händler

Händler, die Chemikalien in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen, sind als Importeure registrierungspflichtig. Auch hier sind in Bezug auf die Registrierung wichtige Fristen zu beachten. Mit der Registrierung von Stoffen werden nach REACH die jeweils beabsichtigten Verwendungszwecke der Chemikalien mit registriert. Händler haben hierbei eine Funktion in der Lieferkette: Weitergabe von Informationen mit der Lieferkette (mit Sicherheitsdatenblatt oder ohne) und entgegen der Lieferkette (z.B. neue Erkenntnisse zum Stoff oder dessen Anwendungsbereichen an den Vorlieferanten). Mit Ausnahme der Eigenimporte und Handelsmarken sind die Pflichten eines Händlers bei REACH im Wesentlichen auf die Informationspflichten beschränkt.

Nachgeschaltete Anwender

Sie sind weitgehend von den Herstellern und Importeuren der Stoffe abhängig. Zur Sicherung ihrer Rohstofflieferungen müssen sie wissen, ob die Stoffe als solche registriert wurden und keinem Marktverbot unterliegen. Ein nachgeschalteter Anwender im Sinne von REACH ist jeder in der Lieferkette, der Stoffe industriell oder gewerblich verwendet. Hierbei sind folgende Verwendungen im Fokus: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, aber auch Lagern, Umfüllen, Umpacken, Mischen, usw. Nachgeschaltete Anwender können je nach Fertigungstiefe auch eigene Registrierungsunterlagen (Stoffsicherheitsberichte) für die Verwendung eines Stoffes erstellen, wenn sie ihre Anwendung z.B. als Betriebsgeheimnis schützen wollen. Auch sollten sie ihre Anwendungsbedingungen der Chemikalien möglichst dem Hersteller mitteilen, so dass deren Verwendung gleich bei der Stoffregistrierung berücksichtigt werden kann.

Was passiert mit Herstellern oder Händlern die ihre Stoffe nicht rechtzeitig registriert haben?

Nach Artikel 5 der REACH Verordnung unterliegen nicht registrierte Stoffe einem Vermarktungsverbot ("keine Daten, kein Markt").

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (Classification, Labelling and Packaging – CLP)

Die CLP-Verordnung ergänzt die REACH-Bestimmungen. Sie besagt, dass Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische (unabhängig von der in Verkehr gebrachten Menge/ bestimmte Konzentrationsgrenzen) ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf ihr Gefährdungspotential nach einem neuen, weltweit anerkannten Standard (Globally Harmonised System – GHS) neu eingestuft und gekennzeichnet werden müssen. Hersteller und Importeure mussten der ECHA bis 3. Januar 2011 die neue Einstufung (Klassifizierung) von Stoffen melden die in Verkehr gebracht werden.

Mehr Rechte für Verbraucher

2008 hat die EU eine erste Liste mit "besonders besorgniserregenden" Stoffen vorgelegt. Seitdem können Verbraucher gemäß REACH direkt bei den Herstellern anfragen, ob ihre Produkte solche Stoffe beinhalten. Die Firmen müssen diese Anfragen dann binnen 45 Tagen beantworten.

Wie lange wird es dauern, bis wir wissen wie viele und welche Stoffe registriert wurden?

Die Chemikalienbehörde ECHA bearbeitet alle eingereichten Registrierungs-Dossiers und muss nach dem Fahrplan der REACH Verordnung Ende Februar 2011 eine erste Bewertung vorlegen.

Was ist die Kandidatenliste und wie viele Stoffe sind darauf zu finden?

Mit der Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV der REACH Verordnung, muss für jede Verwendung eines Stoffes eine Zulassung bei der EU Kommission beantragt werden. Vor der endgültigen Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV steht aber ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders besorgniserregenden Eigenschaften der Chemikalie in einem Dossier. Nach dem Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders besorgniserregend erfüllt (Substance of Very High Concerne – SVHC). Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf die sogenannte „Kandidatenliste“. Damit gilt der Stoff als besonders besorgniserregend. Die aktuelle Liste mit den 46 Stoff-Kandidaten ist auf der Website der ECHA einsehbar:

echa.europa.eu

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PROZEUS Learnmodule
INTERNETLINKS

Link zur europäischen Chemikalienagentur ECHA.

echa.europa.eu

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